1. | Prüfungszweck |
Die Abschlussprüfung der Grundausbildung dient zur Feststellung der erworbenen Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten der Helfer/innen (He) gemäß den Vorgaben der Curricula Grundausbildung und Angepasste Grundausbildung. Die Prüfer/innen für die Grundausbildung stellen den Ausbildungs- und Lernerfolg fest. |
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2. | Personal bei der Abschlussprüfung |
Im Folgenden wird das benötigte Personal für die Abschlussprüfung Grundausbildung mit seinen Aufgaben beschrieben. Der/die Prüfungsleiter/in handelt im Auftrag des/der Landesbeauftragten (LB) und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Prüfung, die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf dem Prüfungsgelände verantwortlich. Er/Sie ist gegenüber allen bei der Prüfung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Prüfungsleiter/innen dürfen He ihres eigenen OV nicht prüfen. In jedem Geschäftsführerbereich (GFB) sind mindestens zwei Prüfungsleiter/innen zu berufen. Die Tätigkeit als Prüfungsleiter/in Grundausbildung wird als Zusatzfunktion wahrgenommen. Die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit sind in der entsprechenden Funktionsbeschreibung in der Stärke und Ausstattungsnachweisung (StAN) OV in der jeweils gültigen Fassung geregelt. In jedem Ortsverband ist mindestens ein/eine Prüfer/in Grundausbildung vorzusehen. Die Tätigkeit als Prüfer/in Grundausbildung wird als Zusatzfunktion wahrgenommen. Die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit sind in der entsprechenden Funkti- onsbeschreibung in der StAN OV in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 2.2.1. Prüfer/in Theorie Der/die Prüfer/in Theorie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Prüfung zuständig. Er/Sie gibt die Frage- und Auswertungsbögen aus, achtet auf Einhaltung der maximal zulässigen Bearbeitungszeit, sammelt alle ausgegebenen Unterlagen ein und händigt diese der Prüfungskommission aus. 2.2.2. Prüfer/in Praxis Der/die Prüfer/in Praxis ist für die praktische Prüfung und Bewertung der Prüflinge an seiner/ihrer Station zuständig. Er/Sie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und die allgemeine Sicherheit und Ordnung an der Station verantwortlich. 2.2.3. Berechtigte Person für die Abnahme Leistungsabzeichen Stufe Gold Siehe 2.5 in der Richtlinie für die Abnahme des Leistungsabzeichens der THW-Jugend in der jeweils gültigen Fassung Der/die Stationshelfer/in unterstützt den/die Prüfer/in Praxis bei der Durchführung der praktischen Prüfung an der Station. Er/Sie unterstützt den Prüfling auf dessen Anforderung durch allgemeine Hilfestellung bei der Durchführung von Aufgaben, die durch den Prüfling alleine nicht gelöst werden können. Er/Sie darf dabei nicht in den zu prüfenden Arbeitsablauf eingreifen. Zur Durchführung der Prüfung wird durch die Dienststelle des/der Landesbeauftragten (LB-Dst) bzw. die beauftragte Geschäftsstelle (GSt) eine Prüfungskommission eingesetzt. Die Prüfungskommission besteht aus dem/der Prüfungsleiter/in und mindestens zwei weiteren Prüfenden. Bei Unstimmigkeiten und Unklarheiten während der Prüfung tritt die Prüfungskommission zur Entscheidungsfindung zusammen. Soweit die Prüfungskommission zu keiner Mehrheitsentscheidung findet, gibt die Stimme des/der Prüfungsleiters/in den Ausschlag. Die Prüfungskommission teilt die Prüfenden für die schriftliche Prüfung und die praktische Prüfung ein. Findet eine kombinierte Abschlussprüfung Grundausbildung und Abnahme des Leistungsabzeichens der Stufe Gold statt, teilt die Prüfungskommission auch hier die abnahmeberechtigten Personen ein. |
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3. | Zulassung zur Abschlussprüfung |
Der/die He ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er/sie gemäß den Vorgaben des Curriculums Grundausbildung ausgebildet wurde und der Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erwarten lässt. Der/die He muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Statuswechsel vom/von der Junghelfer/-in zum/zur He erfolgt automatisch mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung trifft der/die Ausbildungsbeauftragte des/der He im Einvernehmen mit dem/der stv. Ortsbeauftragten. Er/Sie meldet den/die He bei der GSt zur Prüfung an. Soweit vorhanden, ist bereits mit der Anmeldung der Nachweis der Erste-Hilfe-Ausbildung (acht Doppelstunden) vorzulegen. Der Nachweis darf nicht älter als zwei Jahre sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Nachweis der Prüfungskommission spätestens vor Beginn der praktischen Prüfung vorgelegt werden, ansonsten darf der Prüfling nicht an der praktischen Prüfung teilnehmen. |
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4. | Durchführung der Abschlussprüfung |
Die Durchführung der Prüfung liegt in der Organisationshoheit des/der LB. Die Aufgaben können ganz oder teilweise an die GSt oder den/die Prüfungsleiter/in delegiert werden. Durch den/die LB bzw. die beauftragte GSt müssen
rechtzeitig festgelegt werden. Für die organisatorische Vorbereitung zur Durchführung der Prüfung ist der ausrichtende OV zuständig. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass das gemäß Liste[2] bereitzustellende Material und Gerät sowie weitere zusätzliche Schutzausstattung für Prüfer/Prüferinnen und Stationshelfer/Stationshelferinnen vollzählig, einsatzbereit und stationsbezogen gegliedert vorhanden ist. Es ist nur geprüftes Material zu verwenden. Weiterhin hat er sicherzustellen, dass genügend Fläche für die praktische Prüfung sowie folgend aufgeführte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
Der ausrichtende OV hat zu gewährleisten, dass für die praktische Prüfung jedem/jeder Prüfer/in Praxis ein/eine Stationshelfer/in zur Verfügung steht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der/die Prüfungsleiter/in gehalten, bis zu deren Regulierung die Prüfung auszusetzen oder gegebenenfalls die Prüfung abzubrechen. Alle Prüflinge und Prüfenden haben die vollständige Einsatzkleidung (Multifunktionsanzug) und zusätzliche persönliche Schutzausstattung (Helm, Einsatzschuhe, Schutzhandschuhe[3] ) mitzuführen. Unvollständige Einsatzbekleidung und persönliche Schutzausstattung führt bei Prüflingen zum Ausschluss vom praktischen Prüfungsteil. Prüfungsleiter/innen und Prüfer/innen müssen sich ihrer Vorbildfunktion gegenüber den Prüflingen bewusst sein. Junghelfer/innen können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zur Grundausbildung alternativ auch die persönliche Schutzausstattung der Jugend (Jugendanzug, Einsatzschuhe, Helm und Schutzhandschuhe[4]) tragen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, die unabhängig voneinander bewertet werden. He, die mit der Prüfung eine Angepasste Grundausbildung abschließen wollen, müssen nur den schriftlichen Prüfungsteil absolvieren. Aus dem Katalog der Fragen und Aufgaben dieser Dienstvorschrift werden die Prüfungsaufgaben zusammengestellt. Diese umfassen eine Themenauswahl aus allen Lernabschnitten[5] für alle Prüfungsteile. Diese sind in ihren Aufgaben festgelegt und dürfen nicht abgeändert werden. 4.3. Belehrung der Prüfungsteilnehmenden Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge durch den/die Prüfungsleiter/in darauf hinzuweisen, dass bei Abbruch der Prüfung durch den Prüfling oder bei Ausschluss wegen Täuschungsversuches die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird. Des Weiteren sind alle He nochmals über die Notwendigkeit in der Anwendung der aktuellen Hygienevorschriften und Arbeitsschutzregeln zu unterweisen. Wenn ein/eine He eine Lese-/Rechtschreibschwäche (Legasthenie) hat, ist ihm/ihr die Möglichkeit zu geben, dieses dem/der Prüfungsleiter/in in einem Einzelgespräch mitzuteilen. Zum Ablauf des schriftlichen Prüfungsteils, s. 4.4.1. Abschließend sind alle Prüflinge zu fragen, ob sie sich in der Lage fühlen, an der bevorstehenden Prüfung teilzunehmen. 4.4.1. Durchführung und Bewertung Der schriftliche Teil besteht aus der Beantwortung von insgesamt 40 Fragen. Bei einzelnen Fragen können auch mehrere Antworten richtig sein (Mehrfachauswahl). Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten und erfolgt unter Aufsicht des/der Prüfers/in Theorie. Der schriftliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % (32 von 40 Fragen) richtig beantwortet wurden. Eine Frage mit mehreren Antwortmöglichkeiten gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt wurden. Bei He mit einer Lese-/Rechtschreibschwäche wird die Prüfung der vorgegebenen Fragen in mündlicher Form, unter Ausschluss der übrigen Prüfungsteilnehmenden, durchgeführt. Hierbei müssen zwei Prüfer/innen anwesend sein (Vier-Augen-Prinzip). Nach Auswertung der Fragebögen ist dem Prüfling auf Wunsch Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Falsch beantwortete Fragen sind mit einem Mitglied der Prüfungskommission zu besprechen. 4.4.2. Ermittlung der Ergebnisse Der Prüfling beantwortet auf dem Auswertungsbogen die Fragen des zugehörigen Fragebogens. Der/die Prüfungsleiter/in oder ein Mitglied der Prüfungskommission wertet unter Verwendung des jeweiligen Lösungsbogens die Antworten aus. 4.5.1. Durchführung und Bewertung Die praktische Prüfung umfasst 24 Aufgaben, die an verschiedenen Stationen geprüft werden. Der Mehrfachaufbau von Stationen ist zulässig. Die Prüflinge haben die gestellten Aufgaben einzeln zu lösen. Abhängig von der Anzahl der Prüflinge ist jede Station mit mindestens einem/einer Prüfer/in Praxis und einem/einer Stationshelfer/in zu besetzen. Der/die Prüfer/in hat die vorgegebene Prüfungsaufgabe den einzelnen Prüfungsteilnehmenden vorzulesen. Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80 % (19 von 24 Aufgaben) gelöst wurden. Die jeweiligen Bewertungs- (definierte Mindestpunktzahl) und Zeitvorgaben der Einzelaufgaben müssen erfüllt sein. Enthalten die Aufgaben Pflichtfelder (in den Prüfungsaufgaben als ☐ Kästchen-Fragen markiert) müssen diese alle richtig gelöst worden sein. Nachdem alle Aufgaben geprüft worden sind, hat ein Mitglied der Prüfungskommission auf Wunsch des Prüflings alle nicht bestandenen Aufgaben zu besprechen. 4.5.2. Ermittlung der Ergebnisse Im praktischen Prüfungsteil werden dem Prüfling auf den einzelnen Stationen praktische Aufgaben gestellt, deren Lösungen anhand der Stationsprüfbögen durch den/die Prüfer/in Praxis bewertet werden. 4.6. Kombinationsprüfung Grundausbildung und Leistungsabzeichen Gold Siehe 3.4 in der Richtlinie für die Abnahme des Leistungsabzeichens der THW-Jugend in der jeweils gültigen Fassung. 4.7. Ausschluss von der Abschlussprüfung Bei vom/von der He zu verantwortenden Pflichtverletzungen während der jeweiligen Prüfungsteile, insbesondere bei Täuschungsversuchen, ist der Prüfling durch die entsprechenden Prüfer/innen zunächst vom Fortgang der Prüfung auszuschließen und der Prüfungskommission mit schriftlichem Vermerk zu überstellen. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluss trifft die Prüfungskommission. Hierzu ist ein Bericht zu erstellen und den Prüfungsunterlagen beizufügen. 4.8. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Im Anschluss an die Prüfung gibt der/die Prüfungsleiter/in den Prüflingen das Ergebnis einzeln bekannt. Prüflingen, die nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in Einzelgesprächen mitzuteilen und auf Wunsch zu erläutern. Dem Prüfling wird am Prüfungstag eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt. Hierzu ist ein dem Anlass entsprechender, würdiger Rahmen zu wählen. 4.9. Wiederholung der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung kann in allen Teilen vollständig wiederholt werden. Der nicht bestandene Prüfungsteil soll möglichst innerhalb einer Frist von drei Monaten wiederholt werden. Nachprüfungen am Prüfungstag sind nicht zulässig. Es ist nur eine Wiederholungsprüfung zulässig. Wenn auch die Wiederholung nicht zum Erfolg führt, muss bei ordnungsgemäß durchgeführter Ausbildung die Eignung des/der Helfer/in zum Einsatzdienst verneint werden. In der Folge wird ihm/ihr die Einsatzbefähigung nicht zugesprochen. 4.10. Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen Der Auswertungsbogen wird in die Akte des/der He im OV übernommen. Das Bestehen der Abschlussprüfung ist entsprechend in THWin einzutragen. Folgende Prüfungsunterlagen sind vom/von der Prüfungsleiter/in unmittelbar nach der Abschlussprüfung unter Verschluss zu nehmen und dem/der Vertreter/in der LB-Dst bzw. der beauftragten GSt zu übergeben:
Die Prüfungsunterlagen sind in der LB-Dst bzw. in der beauftragten GSt in geeigneter Form zwei Jahre aufzubewahren. Fußnoten: |
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5. | Schlussbestimmung |
Die THW Dienstvorschrift 2-220 Prüfungsvorschrift Grundausbildung (THW DV 2-220 PvGA) nebst Anlagen tritt zum 01.10.2013 bis auf weiteres in Kraft. Alle Vorgängerversionen der Prüfungsvorschrift Basisausbildung im THW werden hiermit außer Kraft gesetzt. Ab dem 01.04.2014 ist ausschließlich nach dieser Dienstvorschrift die Abschlussprüfung zur Grundausbildung durchzuführen. |
Auszug aus der Richtlinie für die Abnahme des Leistungsabzeichens der THW-Jugend, Stand 17. November 2011